Transparenzverordnung

Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegung
 
Zu Artikel 3 TVO
Im Rahme der Auswahl von Versicherungsgesellschaften und Versicherungsprodukten berücksichtigen wir die von den Versicherern zur Verfügung gestellten Informationen.
Versicherer, die erkennbar keine Strategie zur Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken in Ihre Investitionsentscheidungen einziehen, bieten wir ggf. nicht an.
 
Im Rahmen der im Kundeninteresse erfolgenden individuellen Beratung stellen wir gesondert dar, wenn die Berücksichtigung der Nachhaltigkeitsrisiken bei der Investmententscheidung einen für uns erkennbaren Vor- bzw. Nachteil für den individuellen Kunden bedeuten.
 
Über die jeweilige Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen des jeweiligen Versicherers informiert dieser mit dessen vorvertraglichen Informationen.
Bei Fragen dazu kann der Kunde uns im Vorfeld eines möglichen Abschlusses ansprechen
 
Zu Art. 4 TVO
Im Rahmen der Beratung werden die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren der Finanzteilnehmer (Versicherer) berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt auf Basis der von den Versicherungsunternehmen zur Verfügung gestellten Informationen. Für deren Richtigkeit ist der Vermittler nicht verantwortlich.
 
Zurzeit kann eine Berücksichtigung aufgrund sich aufbauender, aber aktuell noch ggf. rudimentärer Informationen durch die Versicherer zu Ihrem Unternehmen lediglich bedingt erfolgen.
 
Zu Art. 5 TVO
Die Vergütung für die Vermittlung von Versicherungen orientiert sich nicht an den Nachhaltigkeitsrisiken, die mit den Anlagen dieser einhergehen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Vergütungshöhe des Produktes nicht von den Nachhaltigkeitsrisiken der Anlage positiv oder negativ beeinflusst wird.
 
Zu Art. 6 TVO
Bei der Beratung zu Versicherungsanlageprodukten, Riester- und Basis-Renten bzw. betrieblicher Altersvorsorge beziehen wir Nachhaltigkeitsrisiken ein, in dem wir die vorvertraglichen Informationen der Versicherer verwenden.
Bei einer möglichen pflichtgemäßen Einschätzung einer vergleichbaren oder besseren Rendite des Produktes, das Nachhaltigkeitsrisiken berücksichtigt, empfehlen wir dieses vorrangig.
 

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